Quelle: http://www.gamsakhurdia.info/tsotne-de.htm
15.09.2008
Die Repressalien des Zotne Gamsachurdia durch die georgische Regierung wird fortgesetzt.
Er hat den Hungerstreik, den er am 4.09.2008 begann, noch nicht beendet.
Am 13.09.1008 hat Z. Gamsachurdia in der Haftanstalt Nr. 8 Tbilisi/Georgien mit der stärksten Form des Streiks, nämlich mit dem trockenen Hungerstreik(!) begonnen.
Die Vertreter der georgischen Regierung haben Z. Gamsachurdia am 14.09.2008 drei stundenlang verhört, um eine Zusage für das Teilgeständnis von Z. Gamsachurdia zu bekommen. Z. Gasmachurdia hat dieser Forderung nicht zugestimmt. Er fordert die Durchführung des Gerichtsprozesses unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
Aus Protest gegen rechtswidrige Festnahme führt Z. Gamsachuria den am 13.09.2008 begonnenen trockenen Hungerstreik fort.
12.09.2008
Der Sohn des Gründers der Georgischen Unabhängigkeitsbewegung und ersten Präsidenten der Republik Georgien Swiad Gamsachurdia, Tsotne Gamsachurdia wurde am 3. September 2008 wurde durch die georgischen Behörden auf dem Flughafen von Tbilisi/Georgien festgenommen. Ihm wurde die Organisierung des staatlichen Umsturzes im November 2007 und die Mitarbeit mit russischen Sicherheitsbehörden bzw. Spionage vorgeworfen.
Zotne Gamsachurdia hat am 4. September 2008 aus Protest einen unbefristeten Hungerstreik begonnen. Er fordert die objektive Durchführung des Gerichtsprozesses unter der Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips. Zotne Gamsachurdia bekennt sich als nicht schuldig. Er protestiert weiterhin gegen die grundlosen Beschuldigungen und rechtswidrige Festnahme. Laut Zotne Gamsachurdia wurde ihm vom Zeitpunkt seiner Festnahme an, eine Prozessabsprache vorgeschlagen, wonach ihm als Gegenleistung zu seinem Teilschuldbekenntnis, eine Freilassung versprochen wurde. Er hat dieser Absprache nicht zugestimmt, da sie seine Menschenwürde verletzt.
Information über die Verhaftung von Zotne Gamsachurdia
Z. Gamsachurdia wurde am 11. November 2007 ohne seine Anwesenheit angeklagt. Der Anklage liegen § 314 Abs. 1 und § 315 Abs. 1 StGB(G) zugrunde. Am 11. November 2007 wurde daraufhin Haftbefehl von Richterin Nato Chudschadze erlassen. Bis dato, am 08. November 2007 wurden Vorermittlungen durch die Ermittlungsabteilung des Innenministeriums von Georgien gegen Z. Gamsachurdia wegen Verschwörung und Rebellion eingeleitet (Staatsanwalt Lado Datashvili). Über die Ermittlungen wurde die Familie des Inhaftierten durch die Ermittlungsorgane nicht informiert. Aktenstudien besagen, dass die Ermittlungsbehörde keinerlei Haftbefehl gegen Z. Gamsachurdia erlassen hatte und über die entstandene Situation die Öffentlichkeit nicht informiert wurde. Dazu muss angemerkt werde, dass das Aufenthaltsort von Z. Gamsachurdia für die Ermittlungsorgane sehr wohl bekannt war. Der Haftbefehl war daher eine reine Formalität. Die Taten, die Z. Gamsachurdia zur Last gelegt werden, werden als Verbrechen und schweres Verbrechen qualifiziert.
Am 4. September 2008 wurde Z. Gamsachurdia wegen Spionage und Verschwörung gemäss § 314 Abs. 1 und § 315 Abs. 1 StGB(G) beschuldigt. Z. Gamsachurdia bekennt sich als nicht schuldig. Laut der Anklageschrift wird Z. Gamsachurdia beschuldigt in Georgien, nämlich in Tiflis sich an den Ereignissen der Tagen zwischen 2. und 7. November 2007 und damit an der Verschwörung zum Umsturz der Regierung Georgiens beteiligt zu haben. Ihm wird zu last gelegt, am 28. September 2008 die Demonstration auf Rustaveli-Allee in Tiflis organisiert zu haben. Diesen Behauptungen ist jegliche Wahrheit entzogen, denn Z. Gamsachurdia sich an den ob. besagten Tagen in Moskau /Russland/ befand. Z. Gamsachurdia hat am 19. Oktober 2007 Georgien verlassen. Er kehrte erst am 3. September 2008 zurück nach Tiflis, woraufhin er vor Ort verhaftet wurde. Bereits vor diesem Ereignis berichtete Z. Gamsachurdia in “Georgian Times” Nr. 035 (28. August – 4. September) folgendes: “In kürzester Zeit habe ich vor, nach Tiflis zurückzukehren. Ich weiß, was mich dort erwartet. Jedoch denke ich, dass ich in dieser Zeit in Georgien, in meiner Heimat sein sollte”. Z. Gamsachurdia kehrte freiwillig nach Georgien zurück und wurde ohne Vorlage des Haftbefehls festgenommen. Eine derartige Festnahme verletzt die Strafprozessordnung Georgiens.
Zusätzlich wurde Z. Gamsachurdia am 5. September 2008 wegen vorsätzlichen schweren Körperverletzung gem. § 117 Abs. 1 StGB(G) angeklagt. Danach sollte er Awtandil Maglakelidze am 12. April 1999 schwer verletzt haben. Awtandil Maglakelidze verbüst bekanntlich wegen Drogendelikte seine Haftstrafe.
Am 4. September 2008 wurde der Wortlaut der Anklageschrift an Z. Gamsachurdia bezüglich § 117 Abs. 1 StGB(G) unter Verletzung des § 283 StGB(G) bekanntgegeben. Denn nach dem Gesetz soll dem Angeschuldigten nach seiner Festnahme innerhalb 24 Stunden die Anklageschrift vorgelegt werden. Z. Gamsachurdia wurde die Anklageschrift erst nach 43 Stunden, am 5. September, um 14:55 Uhr vorgelegt. In diesem Fall müsste die festgehaltene Person aus der Haft entlassen werden, was bei Z. Gamsachurdia nicht der Fall war.
Am 5. September 2008 wurde über die Inhaftierung des Z. Gamsachurdia im Strafgericht von Tiflis getagt. Hierbei wurde das, in § 16 StPO(G) normierte Öffentlichkeitsprinzip verletzt. Die Sitzung erfolgte unter Ausschuss der Öffentlichkeit, in einer geschlossenen Form. Die Sitzung wurde in keinerlei weise technisch festgehalten, sprich weder Audio-, noch Videoaufnahmen wurden zugelassen. Hinzukommt, dass den Familienmitgliedern und den Verwandten das Besuchsrecht abgesprochen wurde.
Z. Gamsachurdia hat am 4. September 2008 aus Protest einen unbefristeten Hungerstreik begonnen. Er fordert die objektive Durchführung des Gerichtsprozesses unter der Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips. Z. Gamsachurdia bekennt sich als nicht schuldig. Er protestiert weiterhin gegen die grundlosen Beschuldigungen und rechtswidrige Festnahme. Laut Z. Gamsachurdia wurde ihm vom Zeitpunkt seiner Festnahme an, eine Prozessabsprache vorgeschlagen, wonach ihm als Gegenleistung zu seinem Teilschuldbekenntnis, eine Freilassung versprochen wurde. Er hat dieser Absprache nicht zugestimmt, da sie seine Menschenwürde verletzen würde.
Z. Gamsachurdia wurde in Haftanstalt Nr. 8 von den Geistlichen und von den Vertretern der georgischen Bürgerschutzorganisation besucht.
Am 12. September 2008 wurde Z. Gamsachurdia in Haftanstalt Nr. 8 von seiner Rechtsanwältin Ketewan Bekauri besucht. K. Bekauri machte bekannt, dass Z. Gamsachurdia weiterhin den Hungerstreik fortführt, was zu starken gesundheitlichen Problemen des Inhaftierten führen könne. Laut K. Bekauri sei der Hungerstreik für Z. Gamsachurdia lebensgefährlich.
Tbilisi / Georgien
1 Strafgesetzbuch Georgiens
2 Strafprozessordnung Georgiens
Am 13. September 2008 begann Herr Schalva Tsiklauri, in Hannover/Deutschland einen Hungerstreik mit der Forderung der dringenden Freilassung von Zotne Gamsachurdia. Er ist Mietglied der Georgischen Helsinki-Union und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte; er besitzt die georgische und deutsche Staatsbürgerschaft.
Über seinen Hungerstreik sind die Regierungen der West- Europäischen Staaten, staatliche und nicht staatliche Menschenrechtsorganisationen informiert worden.Der Hungerstreikende befindet sich unter ständiger medizinischer Kontrolle. Herr Schalva Tsiklauri ruft alle im Exil Lebenden auf, sich seiner Aktion anzuschließen, um
die dringend die umgehende Freilassung von Zotne Gamsachurdia aus gesetzwidriger Haft zu erreichen.
“Ich kenne Zotne Gamsachurdia seit er 2 Jahre alt war. Er verbrachte seine Kindheit unter ständiger Angst und Verfolgung, weil sein Vater, Swiad Gamsakhurdia, der Leiter der Georgischen Unabhängigkeitsbewegung, unter permanentem politischen Druck stand. Nach dem Putsch und Sturz (1991-92) der einzigen legitimen Regierung Georgiens war Zotne Gamsachurdia selbst zum Flüchtling, zum Verfolgten des neuen Regimes seiner Heimat geworden. Die Verhaftung von Zotne Gamsachurdia durch die jetzige georgische Regierung ist lediglich eine Fortsetzung der politischen Verfolgung der Familie Gamsachurdia, die noch zur Sowjet-Zeit begonnen hatte.
Ich fordere, die politische Verfolgung von Zotne Gamsachurdia endgültig zu beenden, die ihm vorgeworfenen absurden Beschuldigungen aufzuheben, ihn unverzüglich freizulassen und sein Recht, in der Heimat frei zu leben, zu gewährleisten.
Ich rufe die Regierungen der westlichen Staaten sowie den Menschenrechtskommissar des Europarats und die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf, sich für die Freilassung von Zotne Gamsachirdia und für die Beendigung der Menschenrechtsverletzungen in Georgien einzusetzen.
Shalva Tsiklauri
13.09.2008